SSW: Wir sehen dem Verfahren gelassen entgegen
Zur heute vom Landesverfassungsgericht dargelegten Begründung für den abgelehnten Eilantrag gegen die Anhebung der Mindestfraktionsst?rke in gr??eren Kommunalvertretungen erkl?rt der Vorsitzende der SSW-Landtagsfraktion, Lars Harms:
Das Landesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keiner einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bedarf. Schwere Folgen für betroffene Mandatstr?ger seien nicht zu erwarten, da diese die M?glichkeit h?tten, gerichtlich gegen Gemeinderats- und Kreistagsbeschlüsse vorzugehen.
Das kann man natürlich so sehen. Wir betrachten es durchaus als schweren Nachteil für alle Beteiligten, dass betroffene Mandatstr?ger jetzt nicht an Entscheidungen in Ausschüssen teilhaben k?nnen und dann vor die Verwaltungsgerichte ziehen müssen, um sich für den Fall abzusichern, dass das Landesverfassungsgesetz die neue Mindestfraktionsst?rke sp?ter kippt. Deshalb haben wir Einspruch gegen die Entscheidung zu unserem Eilantrag eingelegt.
Wir halten die Neuregelung der Mindestfraktionsst?rke weiterhin, insbesondere aus minderheitenpolitischer Sicht für klar verfassungswidrig. Dass das Landesverfassungsgericht eine Folgenabsch?tzung vorgenommen hat, zeigt, dass unsere Normenkontrollklage sowohl zul?ssig als auch begründet ist. Insofern sehen wir dem Verfahren in der Hauptsache gelassen entgegen.
Dazu die Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2023:
Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der Fraktionsmindestgr??e in gr??eren Kommunalvertretungen
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 den Eilantrag der Landtagsfraktionen von FDP und SSW abgelehnt, mit dem diese das Inkrafttreten der Anhebung der Mindestgr??e von Fraktionen in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern und in den Kreistagen zum 1. Juni 2023 verhindern wollten (Az. LVerfG 3/23). Das Gericht hat dabei von der gesetzlich vorgesehen M?glichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidung im Eilverfahren zun?chst ohne Begründung bekannt zu geben. Diese Begründung hat das Landesverfassungsgericht den Beteiligten gestern übermittelt.
Danach gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem das Inkrafttreten eines Gesetzes oder dessen Vollzug verhindert werden sollen, besonders strenge Anforderungen. Denn damit würde das Gericht erheblich in die origin?re Zust?ndigkeit des Gesetzgebers eingreifen.
Bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung erlassen wird, bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, grunds?tzlich au?er Betracht und werden dann sp?ter im Hauptsacheverfahren geprüft. Das Landesverfassungsgericht w?gt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur die Folgen ab, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg h?tte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber der erfolglos bliebe. Wenn sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz richtet, gelten für die Antragsteller sehr strenge Anforderungen an die Begründung, warum beim Inkrafttreten des Gesetzes besonders schwere Nachteile eintreten würden, die den Eingriff in die Zust?ndigkeit des Gesetzgebers rechtfertigen würden. Den Ausführungen der Antragsteller waren solche besonders schweren Nachteile nicht zu entnehmen. Insbesondere haben auch fraktionslose Mitglieder von Gemeindevertretungen substantielle politische Einflussm?glichkeiten.
Eine Entscheidung über die gegen die Anhebung der Fraktionsmindestgr??e und weitere Vorschriften des Gesetzes zur ?nderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23. M?rz 2023 gerichteten Hauptsacheantr?ge im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle steht noch aus. Ein konkreter Zeitpunkt für die Entscheidung ist derzeit nicht absehbar.
Ver?ffentlicht am 25. Mai 2023, in Flensburg News. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Hinterlasse einen Kommentar.
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